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§ 93c BVerfGG
§ 93c
(1)
1
Liegen die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist.
2
Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich.
3
Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des
§ 31 Abs. 2
ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden
§ 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2
Anwendung.
Verweis auf
§ 93c BVerfGG
von
§ 23 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG