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§ 16 Absatz 2 Satz 1 BtMG
(2)
1
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den Fällen des
§ 19 Abs. 1 Satz 3
die zuständige Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusenden.
Verweis auf
§ 16 Abs. 2 Satz 1 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 BtMG