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§ 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG
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Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken sowie im Falle von
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
zwischen Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder.
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 BtMG