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§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f BtMG
f)
in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die Betäubungsmittel nicht vorrätig hat,
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f BtMG
von
§ 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG