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§ 12 Absatz 2 BtMG
(2)
1
Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e
unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden.
2
Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
Verweis auf
§ 12 Abs. 2 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BtMG