1.
Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach
§ 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
2.
die in
§ 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
3.
1.
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
2.
3.
Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in
§ 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Meldung und der Empfangsbestätigung zu regeln.
2Es kann dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Aufbewahrung sowie eine elektronische Übermittlung regeln.