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§ 12 Absatz 1 BtMG
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1.
Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach
§ 3
zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
2.
die in
§ 4 Abs. 2 oder § 26
genannten Behörden oder Einrichtungen,
3.
(weggefallen)
Verweis auf
§ 12 Abs. 1 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BtMG