Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 19 Absatz 1 BtMG
(1)
1
Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
2
Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter.
3
Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken sowie im Falle von
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
zwischen Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder.
4
Diese überwachen auch die Einhaltung der in
§ 10a Abs. 2
aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den
§§ 22 und 24
geregelten Befugnisse zu.
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 BtMG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 3 BtMG