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§ 166 Absatz 3 BRAO
(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Verweis auf
§ 166 Abs. 3 BRAO
von
§ 170 Absatz 4 Satz 1 BRAO