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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 166

Vorschlagslisten für die Wahl

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
(2) Vorschlagslisten können einreichen
1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.