2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach
§ 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und