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§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG
2.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG
von
§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO