Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 49 BNotO
§ 49
Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.
Verweis auf
§ 49 BNotO
von
§ 47 Satz 1 Nummer 5 BNotO