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§ 7a Absatz 5 BNotO
(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die
§§ 1 und 2
der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.
Verweis auf
§ 7a Abs. 5 BNotO
von
§ 7c Absatz 4 Satz 1 BNotO