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§ 1 BNotO
§ 1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
§ 2 BNotO
§ 2
1
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes.
2
Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar.
3
Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
Verweis auf
§§ 1 und 2 BNotO
von
§ 7a Absatz 5 Satz 1 BNotO