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§ 48c BNotO
§ 48c
(1)
1
Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach
§ 48b
, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt.
2
§ 97 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(2)
1
Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen;
§ 48b
bleibt unberührt.
2
Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.
Verweis auf
§ 48c BNotO
von
§ 6b Absatz 1 Satz 1 BNotO