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§ 97 Absatz 3 Satz 2 BNotO
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In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.
Verweis auf
§ 97 Abs. 3 Satz 2 BNotO
von
§ 48c Absatz 1 Satz 2 BNotO