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§ 1 Absatz 2 BNDG
(2)
1
Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
2
Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach den
§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32
.
Fußnote
(+++
§ 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 36
SÜG +++)
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 BNDG
von
§ 33 Satz 3 BNDG