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§ 36 BNDG
§ 36 Übergangsregelung
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Maßnahmen im Sinne der
§§ 6, 12 und 13 sowie 27 und 30
, die vor dem 31. Dezember 2016 begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.
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§ 36 BNDG
von
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