§ 4 BNDG
§ 4 Weitere Auskunftsverlangen
1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. 3Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 4Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.
Fußnote
§ 4 Satz 1 idF d. G v. 23.12.2016 I 3346: Soweit § 4 Satz 1 auf § 8d Abs. 1 Satz 1 u.
Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG verweist nach Maßgabe der Gründe mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 u.
Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar gem. Nr. 1 Buchst. f BVerfGE v. 27.5.2020 I 1931 - 1 BvR 1873/13 u.a. - .
Gem.
Nr. 2 dieser BVerfGE bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, weiter anwendbar.
§ 16 Absatz 1 BNDG
(1) 1Das Unabhängige Gremium besteht aus
1.
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
2.
zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie
3.
drei stellvertretenden Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 3Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. 4Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
§ 16 Absatz 4 BNDG
(4) 1Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. 2Es gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. 4Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.