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§ 4 Satz 1 BNDG
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Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach
§ 1 Absatz 2
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den
§§ 95 und 111
des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden.
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§ 4 Satz 1 BNDG
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§ 4 Satz 5 BNDG