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§ 26 Absatz 1 BNDG
(1)
1
Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (
§ 27
) oder sich an diesen beteiligen (
§ 30
).
2
Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 BNDG
von
§ 30 Satz 1 BNDG