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§ 30 BNDG
§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
1
Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des
§ 26 Absatz 1
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
2
§ 29 Absatz 1 bis 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 30 BNDG
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 BNDG