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1Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und
§ 11 wird stichprobenartig überprüft.
2Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat.
3Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert.
4Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1.
5Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf.
6Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
7Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und
§ 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.