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§ 11 BNDG
§ 11 Kernbereichsschutz
1
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach
§ 6
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
2
Sofern durch eine Maßnahme nach
§ 6
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden.
3
Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen.
4
Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.
Verweis auf
§ 11 BNDG
von
§ 15 Absatz 3 Satz 7 BNDG