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§ 12 Absatz 2 Satz 4 BNDG
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Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten
§ 6 Absatz 1 Satz 2
sowie die
§§ 8 und 9 Absatz 1
entsprechend.
Verweis auf
§ 12 Absatz 2 Satz 4 BNDG
von
§ 17 Absatz 2 Satz 1 BNDG