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§ 6 Absatz 1 Satz 2 BNDG
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Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 2 BNDG
von
§ 12 Absatz 2 Satz 4 BNDG