§ 3 BNDG
§ 3 Besondere Auskunftsverlangen
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder
2.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
2§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
treten. 3§ 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
(3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 4 BNDG
§ 4 Weitere Auskunftsverlangen
1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. 3Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 4Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.
Fußnote
§ 4 Satz 1 idF d. G v. 23.12.2016 I 3346: Soweit § 4 Satz 1 auf § 8d Abs. 1 Satz 1 u.
Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG verweist nach Maßgabe der Gründe mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 u.
Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar gem. Nr. 1 Buchst. f BVerfGE v. 27.5.2020 I 1931 - 1 BvR 1873/13 u.a. - .
Gem.
Nr. 2 dieser BVerfGE bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, weiter anwendbar.