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§ 2 Absatz 3 BGH/BPatGERVV
(3)
1
Eine elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder eine andere von diesem mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein.
2
Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß
§ 3 Nr. 2
bekannt gegeben.
§ 2 Absatz 4 BGH/BPatGERVV
(4)
1
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
Unicode,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5.
XML (Extensible Markup Language),
6.
TIFF (Tag Image File Format),
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
8.
ODT (OpenDocument Text), soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
2
Nähere Informationen zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß
§ 3 Nr. 3
bekannt gegeben.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 und 4 BGH/BPatGERVV
von
§ 3 Satz 1 Nummer 3 BGH/BPatGERVV