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§ 3 Nummer 2 BGH/BPatGERVV
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT (Industrial-Signature-Interoperability-Standard - Mail-TrusT) entsprechen;
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§ 3 Nr. 2 BGH/BPatGERVV
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§ 2 Absatz 3 Satz 2 BGH/BPatGERVV