Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2198 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
§ 2199 Absatz 3 BGB
(3) Die Ernennung erfolgt nach
§ 2198 Abs. 1 Satz 2
.
§ 2202 Absatz 2 BGB
(2)
1
Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
2
Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
§ 2226 Satz 2 BGB
2
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Verweis auf
§ 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 BGB
von
§ 2228 Satz 1 BGB