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§ 2198 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Verweis auf
§ 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 2199 Absatz 3 Satz 1 BGB