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§ 2207 BGB
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
1
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll.
2
Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des
§ 2205 Satz 3
berechtigt.
Verweis auf
§ 2207 BGB
von
§ 2209 Satz 2 BGB