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§ 2101 Absatz 2 BGB
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des
§ 84
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 2101 Abs. 2 BGB
von
§ 2106 Absatz 2 Satz 2 BGB