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§ 84 BGB
§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Verweis auf
§ 84 BGB
von
§ 2101 Absatz 2 Satz 1 BGB