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§ 1688 Absatz 1 BGB
(1)
1
Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten.
2
Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten.
3
§ 1629 Abs. 1 Satz 4
gilt entsprechend.
§ 1688 Absatz 3 BGB
(3)
1
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt.
2
Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Verweis auf
§ 1688 Abs. 1 und 3 BGB
von
§ 1751 Absatz 1 Satz 4 BGB