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§ 1629 Absatz 1 Satz 4 BGB
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Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Verweis auf
§ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB
von
§ 1688 Absatz 1 Satz 3 BGB