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§ 1687 Absatz 1 Satz 4 BGB
4
Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.
§ 1687 Absatz 1 Satz 5 BGB
5
§ 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1
gelten entsprechend.
§ 1687 Absatz 2 BGB
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Verweis auf
§ 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 BGB
von
§ 1687a Satz 1 BGB