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§ 1629 Absatz 1 Satz 4 BGB
4
Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 1684 Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Verweis auf
§ 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB
von
§ 1687 Absatz 1 Satz 5 BGB