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§ 1277 BGB
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
1
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
2
Die Vorschriften des
§ 1229
und des
§ 1245 Abs. 2
bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 1277 BGB
von
§ 1282 Absatz 2 Satz 1 BGB