Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1245 Absatz 2 BGB
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des
§ 1235
, des
§ 1237 Satz 1
und des
§ 1240
kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
Verweis auf
§ 1245 Abs. 2 BGB
von
§ 1277 Satz 2 BGB