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§ 1172 Absatz 2 BGB
(2)
1
Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach
§ 1132 Abs. 2
beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird.
2
Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
Verweis auf
§ 1172 Abs. 2 BGB
von
§ 1175 Absatz 1 Satz 1 BGB