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§ 1132 Absatz 2 BGB
(2)
1
Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet.
2
Auf die Verteilung finden die Vorschriften der
§§ 875, 876, 878
entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 1132 Abs. 2 BGB
von
§ 1172 Absatz 2 Satz 1 BGB