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§ 675m Absatz 1 Nummer 3 BGB
3.
sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß
§ 675l Absatz 1 Satz 2
vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß
§ 675k Absatz 2 Satz 5
zu verlangen,
Verweis auf
§ 675m Abs. 1 Nr. 3 BGB
von
§ 675v Absatz 5 Satz 2 BGB