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§ 675k Absatz 2 Satz 5 BGB
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Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.
Verweis auf
§ 675k Absatz 2 Satz 5 BGB
von
§ 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB