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§ 651m Absatz 1 Satz 2 BGB
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Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Verweis auf
§ 651m Absatz 1 Satz 2 BGB
von
§ 651k Absatz 3 Satz 2 BGB