(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis.
2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
3Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.