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§ 645 Absatz 1 BGB
(1)
1
Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
2
Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des
§ 643
aufgehoben wird.
Verweis auf
§ 645 Abs. 1 BGB
von
§ 649 Absatz 1 Satz 1 BGB