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§ 643 BGB
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
1
Der Unternehmer ist im Falle des
§ 642
berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde.
2
Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
Verweis auf
§ 643 BGB
von
§ 645 Absatz 1 Satz 2 BGB