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§ 634 BGB
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach
§ 635
Nacherfüllung verlangen,
2.
nach
§ 637
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den
§§ 636, 323 und 326 Abs. 5
von dem Vertrag zurücktreten oder nach
§ 638
die Vergütung mindern und
4.
nach den
§§ 636, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach
§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Verweis auf
§ 634 BGB
von
§ 634a Absatz 4 Satz 1 BGB